General- / Vorsorgevollmachten
Eine Generalvollmacht stellt ein durchaus sinnvolles Instrument dar, um in Ausnahmesituationen die Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers im persönlichen Bereich, aber auch im Vermögensbereich zu gewährleisten. Durch die Generalvollmacht wird dem Berechtigten eine weitgehende Handlungsvollmacht an die Hand gegeben, die ihm im Todesfall oder in anderen Ausnahmesituationen ein schnelles und unbürokratisches Handeln erlaubt. Gerade für den Unternehmensbereich, aber auch bei vermögensverwaltenden Gesellschaften halten wir diese Maßnahme für unverzichtbar.
Die Betreuungsverfügung sieht eine Regelung für den Fall der Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit vor, in dem z.B. ein Familienangehöriger oder eine vertrauenswürdige dritte Person als Betreuer vorgesehen wird, sofern die Anordnung einer Betreuung aufgrund der Generalvollmacht überhaupt noch notwendig ist. Damit wird eine amtliche Betreuung durch einen familienfremden Dritten vermieden.
In der Patientenverfügung wird eine Anweisung an den Bevollmächtigten gegeben, die den Fall der schweren, dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung betrifft. Der Vollmachtgeber erteilt damit Anweisungen an den Bevollmächtigten, um gerade mögliche Konflikte in dieser prekären gesundheitlichen Situation mit den behandelnden Ärzten bewusst zu vermeiden oder konkrete Behandlungswünsche über den Bevollmächtigten äußern zu können.
Ziel ist es, die umfassende Handlungs- und Verfügungsbefugnis innerhalb Ihrer Familie sicher zu stellen!
Die Betreuungsverfügung sieht eine Regelung für den Fall der Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit vor, in dem z.B. ein Familienangehöriger oder eine vertrauenswürdige dritte Person als Betreuer vorgesehen wird, sofern die Anordnung einer Betreuung aufgrund der Generalvollmacht überhaupt noch notwendig ist. Damit wird eine amtliche Betreuung durch einen familienfremden Dritten vermieden.
In der Patientenverfügung wird eine Anweisung an den Bevollmächtigten gegeben, die den Fall der schweren, dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung betrifft. Der Vollmachtgeber erteilt damit Anweisungen an den Bevollmächtigten, um gerade mögliche Konflikte in dieser prekären gesundheitlichen Situation mit den behandelnden Ärzten bewusst zu vermeiden oder konkrete Behandlungswünsche über den Bevollmächtigten äußern zu können.
Ziel ist es, die umfassende Handlungs- und Verfügungsbefugnis innerhalb Ihrer Familie sicher zu stellen!